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A1 18 246

Diverses

Wallis · 2019-04-09 · Deutsch VS

A1 18 246 URTEIL VOM 9. APRIL 2019 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 26 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger, in Sachen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, , gegen AMT FÜR SANKTIONEN UND BEGLEITMASSNAHMEN, (Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018.

Sachverhalt

A. Am 27. August 2018 ersuchte X _________ das Amt für Sanktionen und Begleit- massnahmen (fortan: ASB) darum, dass er seine Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung vollziehen dürfe. Er erfülle alle in Art. 79b Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ge- nannten Bedingungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in A _________, wo er mit seiner Ehefrau lebe und die meisten sozialen Kontakte habe, zudem führe er einen land- wirtschaftlichen Betrieb in der Region. Es bestehe nachweislich keine Fluchtgefahr, da er über eine dauerhafte Unterkunft verfüge und einer geregelten Arbeit nachgehe. Seine Frau stimme der elektronischen Überwachung in der gemeinsamen Wohnung zu und er werde auch einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen. Das ASB forderte X _________ mit Schreiben vom 29. August 2018 auf, diverse Dokumente einzureichen. Am 12. September kam er dieser Aufforderung nach. B. Das ASB verfügte am 24. September 2018, dass die elektronische Überwachung nicht erlaubt werde: Die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 79b StGB seien nicht er- füllt, da Rückfallgefahr bestehe. Aus dem Strafregister gehe hervor, dass die Gefahr, dass X _________ weitere Straftaten - insbesondere Verkehrsdelikte - begehe, nicht ausgeschlossen sei. Es seien zudem zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Fahrens ohne Berechtigung bei der Staatsanwaltschaft Oberwallis offen. C. Dagegen reichte X _________ am 18. Oktober 2018 eine Einsprache beim ASB ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der Halbgefan- genschaft. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 wies das ASB die Einsprache und das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft ab. D. Gegen den Einspracheentscheid des ASB erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 26. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: „Primär:

1. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 ist aufzuheben, die vorliegende Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist gutzuheissen und der Vollzug der Strafen von X _________ (50 Tage und 20 Tage; Strafbefehle vom 20.11.2017 und 22.06.2017) in Form der elektronischen Überwachung ist zuzulassen. Sekundär:

2. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 ist aufzuheben, der Vollzug der Strafen von X _________ (50 Tage und 20 Tage; Strafbefehle vom 20.11.2017 und 22.06.2017) in Form der Halbgefangenschaft nach Art. 77 i.V.m. Art. 79 Ziff. 1 1. Teilsatz StGB und dem Konkordat über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft ist zuzulassen.

- 3 - In jedem Falle:

3. Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates Wallis.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.“

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mittellos und könne die gegen ihn ausge- sprochenen Geldstrafen nicht leisten. Er sei selbständig erwerbender Landwirt und führe einen Betrieb mit 14 Kühen. Seine Existenzgrundlage sei in grosser Gefahr, wenn ihm für die Ersatzfreiheitsstrafe von über zwei Monaten nicht eine erleichterte Vollzugsform gewährt werde. Er habe nicht die finanziellen Mittel, um Mitarbeiter einzustellen und könne nicht auf seine Verwandtschaft zurückgreifen. Er sei in der Tat in der Vergangen- heit trotz Verbots, aber auch aufgrund des "Kompetenzcharakters" seines Fahrzeugs, gefahren. Andere Delikte habe er nicht begangen. Er sei durch die Permis-Entzüge sehr stark eingeschränkt, die Führung eines nicht motorisierten landwirtschaftlichen Betriebs sei unmöglich. Auch bei erleichterten Vollzugsformen wie der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung werde er bei der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebs grosse Einschränkungen in Kauf nehmen müssen. E. Am 6. Dezember 2018 beantragte das ASB die Abweisung der Beschwerde. Die elektronische Überwachung sowie die Halbgefangenschaft könnten nur angeordnet wer- den, wenn nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehe. Es er- gebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht, mit welchem Konkretisierungsgrad weitere Straftaten erwartet werden müssten. Es müsse genügen, wenn erkennbare Ri- siken vorlägen. Der Beschwerdeführer sei dreimal wegen Verkehrsdelikten verurteilt worden und es würden bereits wieder zwei Strafuntersuchungen gegen ihn laufen, wie- derum Verkehrsdelikte. Der Staatsanwalt habe im Strafbefehl vom 20. November 2017 die bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Straftaten begehe. Der Be- schwerdeführer sei innerhalb der Probezeit erneut ohne Erlaubnis gefahren und habe keine Einsicht gezeigt. Der Einwand, der Normalvollzug gefährde seine (berufliche) Exis- tenz, rechtfertige keine Ausnahme. F. Die Stellungnahme des ASB wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 zugestellt, mit der Einladung, dazu bis zum 29. Januar 2019 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

- 4 -

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Einspracheentscheid des ASB stellt eine letztinstanzliche Verfü- gung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar; der Ein-spra- cheentscheid des ASB kann mittels Beschwerde bei einem Einzelrichter des Kantons- gerichtes angefochten werden, wobei das VVRG anwendbar ist (Art. 26 Abs. 1 und 3 EGStGB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids und als Verurteilter, dessen Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft abgelehnt wurde, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen in Form der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft zu gewähren. Er macht geltend, seine Existenzgrundlage sei in Gefahr, wenn er während des Strafvoll- zugs nicht in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten könne und wendet ausserdem ein, er habe nie andere Straftaten als Strassenverkehrsdelikte begangen.

E. 3.1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektroni- scher Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten anordnen (Art. 79b Abs. 1 StGB). Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass

- 5 - der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), der Ver- urteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in dersel- ben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Auch gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Reglements über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Über- wachung vom 30. März 2017 (SGS/VS 343.340-1; fortan kReÜ) kommt die elektronische Überwachung nur in Frage, falls keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person wei- tere Straftaten begeht. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Un- tersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann auf Gesuch des Verurteilten hin in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Art. 5 Abs. 1 lit. c des Regle- ments über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft (Reglement über die Halb- gefangenschaft) vom 30. März 2017 (SGS/VS 343.330; fortan: kRHg) statuiert als Vo- raussetzung für den Vollzug in Halbgefangenschaft ebenfalls, dass keine Gefahr weite- rer Straftaten besteht.

E. 3.2 Die Anforderungen an die Flucht- oder Delinquenzgefahr sind bei der elektronischen Überwachung und der Halbgefangenschaft dieselben (Cornelia Koller, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 4. A., 2019, Art. 79b StGB N. 17). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Flucht- oder Delinquenzgefahr zu erwarten sein muss und ob jede nicht auszuschlies- sende Straftat die Anordnung der Halbgefangenschaft oder elektronischen Überwa- chung ausschliessen soll. Es darf nicht vorausgesetzt werden, dass bereits konkrete Vorkehrungen getroffen wurden, es genügt, dass erkennbare Risiken vorliegen (Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Flucht- oder Wiederholungsgefahr gemäss Art. 77b StGB von einer gewissen Erheblichkeit sein ("doit être d'une certaine importance") und die zu erwartenden neuen Straftaten müssen eine gewisse Schwere ("d'une certaine gravité") aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom

28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinwei-

- 6 - sen). Auch die herrschende Lehre geht davon aus, dass nur Straftaten von einer gewis- sen Erheblichkeit bzw. Straftaten betreffend wesentliche Rechtsgüter darunterfallen, ob- wohl der Gesetzestext nicht verlangt, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen oder der Verurteilte bereits gleichartige Straftaten be- gangen hat (Sophie Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b StGB], ZStrR 2/2018, S. 229; Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9; Stefan Heimgartner, StGB/JStG Kommentar, 20. A., 2018, Art. 79b StGB N. 6). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Verkehrsde- likte keine schweren Straftaten seien: Das Bundesgericht hat im Rahmen einer Be- schwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Verurteilten erwo- gen, dass der Betroffene seine Strafe in der Form von Electronic Monitoring verbüsse, die Strafbehörden würden somit davon ausgehen, dass keine weiteren Beeinträchtigun- gen wesentlicher Rechtsgüter zu erwarten seien (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3).

E. 3.3 Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er am

1. Mai 2014 eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) begangen hat und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis am 30. Mai 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Am 8. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug geführt (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), wofür ihn die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2017 mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen bestraft hat. Am 8. November 2017 ist der Beschwerdeführer wiederum ohne Berechtigung gefahren, wofür er mit Strafbefehl vom 20. November 2017 mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft worden ist. Der Staatsan- walt führt dazu im Strafbefehl aus, der Beschwerdeführer sei am 8. November 2017 um 23:10 Uhr in A _________ von einer mobilen Verkehrskontrolle angehalten worden, wo- bei die Polizeibeamten festgestellt hätten, dass sein Führerausweis seit dem 2. Juni 2017 entzogen sei. Da der Beschwerdeführer bereits im Juni 2017 trotz Führerschein- entzugs gefahren sei und keine Einsicht in sein Verhalten zeige, könne nicht ausge- schlossen werden, dass er auch in Zukunft weitere gleichartige Taten begehe. Die be- dingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessäten ist als vollziehbar erklärt worden, da der Beschwerdeführer in der Probezeit erneut straffällig geworden war. Ausserdem sind im Strafregister zwei laufende Strafuntersuchungen vermerkt; dem Beschwerdefüh- rer wird vorgeworfen, er sei am 14. Mai 2018 und am 19. Juli 2018 erneut ohne Berech- tigung gefahren.

- 7 -

E. 3.4 Das ASB führt nicht aus, welche Straftaten, abgesehen von SVG-Delikten, seitens des Beschwerdeführers befürchtet werden. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer andere Taten begehen könnte als die im Straf- register genannten Verkehrsdelikte. Die Tatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) verlangen nicht, dass Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer konkret in Gefahr gewesen wären; es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte (Gerhard Fiolka und Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Art. 90 SVG N. 9 und Art. 95 SVG N. 4). Was das Fahren trotz Ausweisentzugs angeht, wird zudem der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen als geschütztes Rechtsgut genannt (Adrian Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N. 5). Eine Wiederholungsgefahr betreffend diese Verkehrsdelikte genügt gemäss der oben zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht, um die Vollzugsform der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangen- schaft zu verweigern: Es handelt sich dabei nicht um erhebliche Straftaten, die wesent- liche Rechtsgüter beeinträchtigen könnten.

E. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten neben seinen Vorstrafen auch seine Persönlichkeit, sein allgemeines Verhalten und sein Verhalten bei der Arbeit sowie seine Lebensumstände berücksichtigen muss (Urteile des Bundesge- richts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das ASB hat gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der im Strafregister aufge- führten Vorstrafen und laufenden Strafuntersuchungen auf eine Rückfallgefahr ge- schlossen, ohne den übrigen Beurteilungskriterien Rechnung zu tragen. Soweit im Ein- spracheentscheid auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden sei und keine Einsicht gezeigt habe, weshalb gleichartige Straftaten nicht ausgeschlossen seien, so muss dem ASB entgegengehalten werden, dass eine unbedingte Strafe eine negative Legalprognose präjudiziert (Stefan Heimgartner, a.a.O., Art. 79b StGB N. 6; Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9): Ein Verweis der Vollzugsbehörde auf die Begründung der Strafbehörde für die Ausfällung einer unbedingten Strafe bzw. den Widerruf eines bedingten Strafvollzugs kann für die Annahme einer Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 77b und Art. 79b StGB nicht genügen; andernfalls könnte kein verurteilter Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllen.

- 8 - Überdies kann aufgrund der unvollständigen Akten das deliktische Verhalten des Be- schwerdeführers im Strassenverkehr gar nicht abschliessend beurteilt werden: Gemäss Strafbefehl vom 20. November 2017 ist der Führerschein des Beschwerdeführers am 2. Juni 2017 entzogen worden. In den Akten befindet sich jedoch kein Auszug aus dem ADMAS-Register und auch kein anderes Dokument (z.B. eine Verfügung der Dienst- stelle für Strassenverkehr und Schifffahrt), aus dem hervorgehen würde, weshalb der Entzug erfolgt ist und wie lange dieser dauert. Auch ist unbekannt, ob gestützt auf die beiden Verurteilungen wegen Fahrens trotz Ausweisentzugs weitere administrative Mas- snahmen verfügt worden sind. Laufende Strafuntersuchungen dürfen zwar trotz der Un- schuldsvermutung bei der Risikobeurteilung berücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.2), jedoch sind betreffend die gegen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchungen abgesehen vom Strafregistereintrag keine Informationen in den Akten zu finden. Auch ist unbekannt, welche Verkehrsregel der Beschwerdeführer am 1. Mai 2014 verletzt hat; der Strafbefehl vom 30. Mai 2014 befindet sich nicht bei den eingereichten Akten, ebenso wenig der Strafbefehl vom 22. Juni 2017 betreffend die erste Fahrt trotz Führerscheinentzugs.

E. 3.6 Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass das ASB zu Unrecht von einer die elektronische Überwachung und die Halbgefangenschaft ausschliessenden Wiederho- lungsgefahr ausgegangen ist. Das ASB hat die übrigen Voraussetzungen der elektroni- schen Überwachung gemäss Art. 79b StGB oder der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB nicht geprüft. Der Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten aufzuhe- ben und die Angelegenheit ist zur erneuten Beurteilung an das ASB zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die elektronische Überwachung bei gegebenen Vorausset- zungen als mildere Vollzugsform der Halbgefangenschaft vorgeht (Cornelia Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N. 9).

E. 4 Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Sanktionen und Begleit- massnahmen schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 9. April 2019

E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-

- 9 - ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be- stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er- hoben werden.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge- schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1 500.-- zugesprochen, welche vom Kanton zu tra- gen ist.

- 10 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Amtes für Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur erneuten Beurteilung an das Amt für Sanktionen und Be- gleitmassnahmen zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 18 246

URTEIL VOM 9. APRIL 2019

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 26 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,

in Sachen

X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, ,

gegen

AMT FÜR SANKTIONEN UND BEGLEITMASSNAHMEN,

(Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018.

- 2 - Sachverhalt A. Am 27. August 2018 ersuchte X _________ das Amt für Sanktionen und Begleit- massnahmen (fortan: ASB) darum, dass er seine Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung vollziehen dürfe. Er erfülle alle in Art. 79b Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ge- nannten Bedingungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in A _________, wo er mit seiner Ehefrau lebe und die meisten sozialen Kontakte habe, zudem führe er einen land- wirtschaftlichen Betrieb in der Region. Es bestehe nachweislich keine Fluchtgefahr, da er über eine dauerhafte Unterkunft verfüge und einer geregelten Arbeit nachgehe. Seine Frau stimme der elektronischen Überwachung in der gemeinsamen Wohnung zu und er werde auch einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen. Das ASB forderte X _________ mit Schreiben vom 29. August 2018 auf, diverse Dokumente einzureichen. Am 12. September kam er dieser Aufforderung nach. B. Das ASB verfügte am 24. September 2018, dass die elektronische Überwachung nicht erlaubt werde: Die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 79b StGB seien nicht er- füllt, da Rückfallgefahr bestehe. Aus dem Strafregister gehe hervor, dass die Gefahr, dass X _________ weitere Straftaten - insbesondere Verkehrsdelikte - begehe, nicht ausgeschlossen sei. Es seien zudem zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Fahrens ohne Berechtigung bei der Staatsanwaltschaft Oberwallis offen. C. Dagegen reichte X _________ am 18. Oktober 2018 eine Einsprache beim ASB ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der Halbgefan- genschaft. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 wies das ASB die Einsprache und das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft ab. D. Gegen den Einspracheentscheid des ASB erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 26. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: „Primär:

1. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 ist aufzuheben, die vorliegende Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist gutzuheissen und der Vollzug der Strafen von X _________ (50 Tage und 20 Tage; Strafbefehle vom 20.11.2017 und 22.06.2017) in Form der elektronischen Überwachung ist zuzulassen. Sekundär:

2. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 ist aufzuheben, der Vollzug der Strafen von X _________ (50 Tage und 20 Tage; Strafbefehle vom 20.11.2017 und 22.06.2017) in Form der Halbgefangenschaft nach Art. 77 i.V.m. Art. 79 Ziff. 1 1. Teilsatz StGB und dem Konkordat über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft ist zuzulassen.

- 3 - In jedem Falle:

3. Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates Wallis.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.“

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mittellos und könne die gegen ihn ausge- sprochenen Geldstrafen nicht leisten. Er sei selbständig erwerbender Landwirt und führe einen Betrieb mit 14 Kühen. Seine Existenzgrundlage sei in grosser Gefahr, wenn ihm für die Ersatzfreiheitsstrafe von über zwei Monaten nicht eine erleichterte Vollzugsform gewährt werde. Er habe nicht die finanziellen Mittel, um Mitarbeiter einzustellen und könne nicht auf seine Verwandtschaft zurückgreifen. Er sei in der Tat in der Vergangen- heit trotz Verbots, aber auch aufgrund des "Kompetenzcharakters" seines Fahrzeugs, gefahren. Andere Delikte habe er nicht begangen. Er sei durch die Permis-Entzüge sehr stark eingeschränkt, die Führung eines nicht motorisierten landwirtschaftlichen Betriebs sei unmöglich. Auch bei erleichterten Vollzugsformen wie der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung werde er bei der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebs grosse Einschränkungen in Kauf nehmen müssen. E. Am 6. Dezember 2018 beantragte das ASB die Abweisung der Beschwerde. Die elektronische Überwachung sowie die Halbgefangenschaft könnten nur angeordnet wer- den, wenn nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehe. Es er- gebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht, mit welchem Konkretisierungsgrad weitere Straftaten erwartet werden müssten. Es müsse genügen, wenn erkennbare Ri- siken vorlägen. Der Beschwerdeführer sei dreimal wegen Verkehrsdelikten verurteilt worden und es würden bereits wieder zwei Strafuntersuchungen gegen ihn laufen, wie- derum Verkehrsdelikte. Der Staatsanwalt habe im Strafbefehl vom 20. November 2017 die bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Straftaten begehe. Der Be- schwerdeführer sei innerhalb der Probezeit erneut ohne Erlaubnis gefahren und habe keine Einsicht gezeigt. Der Einwand, der Normalvollzug gefährde seine (berufliche) Exis- tenz, rechtfertige keine Ausnahme. F. Die Stellungnahme des ASB wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 zugestellt, mit der Einladung, dazu bis zum 29. Januar 2019 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

- 4 - Erwägungen

1. Der angefochtene Einspracheentscheid des ASB stellt eine letztinstanzliche Verfü- gung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar; der Ein-spra- cheentscheid des ASB kann mittels Beschwerde bei einem Einzelrichter des Kantons- gerichtes angefochten werden, wobei das VVRG anwendbar ist (Art. 26 Abs. 1 und 3 EGStGB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids und als Verurteilter, dessen Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft abgelehnt wurde, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen in Form der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft zu gewähren. Er macht geltend, seine Existenzgrundlage sei in Gefahr, wenn er während des Strafvoll- zugs nicht in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten könne und wendet ausserdem ein, er habe nie andere Straftaten als Strassenverkehrsdelikte begangen. 3.1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektroni- scher Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten anordnen (Art. 79b Abs. 1 StGB). Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass

- 5 - der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), der Ver- urteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in dersel- ben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Auch gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Reglements über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Über- wachung vom 30. März 2017 (SGS/VS 343.340-1; fortan kReÜ) kommt die elektronische Überwachung nur in Frage, falls keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person wei- tere Straftaten begeht. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Un- tersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann auf Gesuch des Verurteilten hin in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Art. 5 Abs. 1 lit. c des Regle- ments über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft (Reglement über die Halb- gefangenschaft) vom 30. März 2017 (SGS/VS 343.330; fortan: kRHg) statuiert als Vo- raussetzung für den Vollzug in Halbgefangenschaft ebenfalls, dass keine Gefahr weite- rer Straftaten besteht. 3.2 Die Anforderungen an die Flucht- oder Delinquenzgefahr sind bei der elektronischen Überwachung und der Halbgefangenschaft dieselben (Cornelia Koller, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 4. A., 2019, Art. 79b StGB N. 17). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Flucht- oder Delinquenzgefahr zu erwarten sein muss und ob jede nicht auszuschlies- sende Straftat die Anordnung der Halbgefangenschaft oder elektronischen Überwa- chung ausschliessen soll. Es darf nicht vorausgesetzt werden, dass bereits konkrete Vorkehrungen getroffen wurden, es genügt, dass erkennbare Risiken vorliegen (Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Flucht- oder Wiederholungsgefahr gemäss Art. 77b StGB von einer gewissen Erheblichkeit sein ("doit être d'une certaine importance") und die zu erwartenden neuen Straftaten müssen eine gewisse Schwere ("d'une certaine gravité") aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom

28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinwei-

- 6 - sen). Auch die herrschende Lehre geht davon aus, dass nur Straftaten von einer gewis- sen Erheblichkeit bzw. Straftaten betreffend wesentliche Rechtsgüter darunterfallen, ob- wohl der Gesetzestext nicht verlangt, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen oder der Verurteilte bereits gleichartige Straftaten be- gangen hat (Sophie Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b StGB], ZStrR 2/2018, S. 229; Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9; Stefan Heimgartner, StGB/JStG Kommentar, 20. A., 2018, Art. 79b StGB N. 6). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Verkehrsde- likte keine schweren Straftaten seien: Das Bundesgericht hat im Rahmen einer Be- schwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Verurteilten erwo- gen, dass der Betroffene seine Strafe in der Form von Electronic Monitoring verbüsse, die Strafbehörden würden somit davon ausgehen, dass keine weiteren Beeinträchtigun- gen wesentlicher Rechtsgüter zu erwarten seien (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3). 3.3 Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er am

1. Mai 2014 eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) begangen hat und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis am 30. Mai 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Am 8. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug geführt (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), wofür ihn die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2017 mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen bestraft hat. Am 8. November 2017 ist der Beschwerdeführer wiederum ohne Berechtigung gefahren, wofür er mit Strafbefehl vom 20. November 2017 mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft worden ist. Der Staatsan- walt führt dazu im Strafbefehl aus, der Beschwerdeführer sei am 8. November 2017 um 23:10 Uhr in A _________ von einer mobilen Verkehrskontrolle angehalten worden, wo- bei die Polizeibeamten festgestellt hätten, dass sein Führerausweis seit dem 2. Juni 2017 entzogen sei. Da der Beschwerdeführer bereits im Juni 2017 trotz Führerschein- entzugs gefahren sei und keine Einsicht in sein Verhalten zeige, könne nicht ausge- schlossen werden, dass er auch in Zukunft weitere gleichartige Taten begehe. Die be- dingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessäten ist als vollziehbar erklärt worden, da der Beschwerdeführer in der Probezeit erneut straffällig geworden war. Ausserdem sind im Strafregister zwei laufende Strafuntersuchungen vermerkt; dem Beschwerdefüh- rer wird vorgeworfen, er sei am 14. Mai 2018 und am 19. Juli 2018 erneut ohne Berech- tigung gefahren.

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3.4 Das ASB führt nicht aus, welche Straftaten, abgesehen von SVG-Delikten, seitens des Beschwerdeführers befürchtet werden. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer andere Taten begehen könnte als die im Straf- register genannten Verkehrsdelikte. Die Tatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) verlangen nicht, dass Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer konkret in Gefahr gewesen wären; es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte (Gerhard Fiolka und Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Art. 90 SVG N. 9 und Art. 95 SVG N. 4). Was das Fahren trotz Ausweisentzugs angeht, wird zudem der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen als geschütztes Rechtsgut genannt (Adrian Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N. 5). Eine Wiederholungsgefahr betreffend diese Verkehrsdelikte genügt gemäss der oben zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht, um die Vollzugsform der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangen- schaft zu verweigern: Es handelt sich dabei nicht um erhebliche Straftaten, die wesent- liche Rechtsgüter beeinträchtigen könnten. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten neben seinen Vorstrafen auch seine Persönlichkeit, sein allgemeines Verhalten und sein Verhalten bei der Arbeit sowie seine Lebensumstände berücksichtigen muss (Urteile des Bundesge- richts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das ASB hat gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der im Strafregister aufge- führten Vorstrafen und laufenden Strafuntersuchungen auf eine Rückfallgefahr ge- schlossen, ohne den übrigen Beurteilungskriterien Rechnung zu tragen. Soweit im Ein- spracheentscheid auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden sei und keine Einsicht gezeigt habe, weshalb gleichartige Straftaten nicht ausgeschlossen seien, so muss dem ASB entgegengehalten werden, dass eine unbedingte Strafe eine negative Legalprognose präjudiziert (Stefan Heimgartner, a.a.O., Art. 79b StGB N. 6; Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9): Ein Verweis der Vollzugsbehörde auf die Begründung der Strafbehörde für die Ausfällung einer unbedingten Strafe bzw. den Widerruf eines bedingten Strafvollzugs kann für die Annahme einer Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 77b und Art. 79b StGB nicht genügen; andernfalls könnte kein verurteilter Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllen.

- 8 - Überdies kann aufgrund der unvollständigen Akten das deliktische Verhalten des Be- schwerdeführers im Strassenverkehr gar nicht abschliessend beurteilt werden: Gemäss Strafbefehl vom 20. November 2017 ist der Führerschein des Beschwerdeführers am 2. Juni 2017 entzogen worden. In den Akten befindet sich jedoch kein Auszug aus dem ADMAS-Register und auch kein anderes Dokument (z.B. eine Verfügung der Dienst- stelle für Strassenverkehr und Schifffahrt), aus dem hervorgehen würde, weshalb der Entzug erfolgt ist und wie lange dieser dauert. Auch ist unbekannt, ob gestützt auf die beiden Verurteilungen wegen Fahrens trotz Ausweisentzugs weitere administrative Mas- snahmen verfügt worden sind. Laufende Strafuntersuchungen dürfen zwar trotz der Un- schuldsvermutung bei der Risikobeurteilung berücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.2), jedoch sind betreffend die gegen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchungen abgesehen vom Strafregistereintrag keine Informationen in den Akten zu finden. Auch ist unbekannt, welche Verkehrsregel der Beschwerdeführer am 1. Mai 2014 verletzt hat; der Strafbefehl vom 30. Mai 2014 befindet sich nicht bei den eingereichten Akten, ebenso wenig der Strafbefehl vom 22. Juni 2017 betreffend die erste Fahrt trotz Führerscheinentzugs. 3.6 Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass das ASB zu Unrecht von einer die elektronische Überwachung und die Halbgefangenschaft ausschliessenden Wiederho- lungsgefahr ausgegangen ist. Das ASB hat die übrigen Voraussetzungen der elektroni- schen Überwachung gemäss Art. 79b StGB oder der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB nicht geprüft. Der Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten aufzuhe- ben und die Angelegenheit ist zur erneuten Beurteilung an das ASB zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die elektronische Überwachung bei gegebenen Vorausset- zungen als mildere Vollzugsform der Halbgefangenschaft vorgeht (Cornelia Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N. 9).

4. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Ent- scheid des ASB vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das ASB zurückgewiesen. 4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-

- 9 - ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be- stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er- hoben werden. 4.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge- schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1 500.-- zugesprochen, welche vom Kanton zu tra- gen ist.

- 10 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Amtes für Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur erneuten Beurteilung an das Amt für Sanktionen und Be- gleitmassnahmen zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Sanktionen und Begleit- massnahmen schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 9. April 2019